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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 10 U 297/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 297/06

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Luther

am 6. November 2006

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 11. September 2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben.

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die von dem Kläger erhobenen Einwendungen geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger macht lediglich geltend, die im Jahre 1985 erfolgten Telefonanrufe von Mitarbeitern der Beklagten stellten Werbung für den Geschäftsbereich "Wertpapieranlage" der Beklagten in Deutschland im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO bzw. Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ dar. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien bereits bestehenden Geschäftsverbindung mit der Existenz eines Sparbuchs die Telefonanrufe der Beklagtenmitarbeiter nicht als Werbung im Sinne der vorgenannten Normen angesehen werden können. Diese Wertung wird nicht dadurch verändert, ob die Beklagte oder der Kläger die Bereiche "Geldanlage" und "Wertpapiergeschäfte" als eigenständige Bereiche bewerten oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 167.644,56 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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